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Channel: sexuelle Handlung – Rechtslupe
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Ambivalente Handlungen – als sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit

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Eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB – zur Tatzeit noch § 184g Nr. 1 StGB – erfordert zunächst eine Handlung mit Sexualbezug.

Dies ist nach ständiger Rechtsprechung bei solchen Handlungen der Fall, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen.

Darüber hinaus können auch sog. ambivalente Handlungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Handelnde von sexuellen Absichten geleitet war.

Darüber hinaus muss die sexuelle Handlung auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB (vormals: § 184g Nr. 1 StGB) überschreiten. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus.

Im rechtlichen Ausgangspunkt kann das gewaltsame Entkleiden eines Tatopfers als eine “sexuelle Handlung” von einiger Erheblichkeit in diesem Sinne angesehen werden.

Der Bundesgerichtshof kann insoweit offen lassen, ob der Ansicht zu folgen ist, dass dies nur für Fälle gilt, in denen das Entfernen der Bekleidung mit einer sexuellen Handlung an dem Körper des Tatopfers verbunden ist oder das Entfernen der Kleidung vom Körper des Tatopfers jedenfalls mit einem nicht nur flüchtigen körperlichen Kontakt verbunden ist. Angesichts des vorliegend festgestellten gewaltsamen “Herunterreißens” unter anderem von Jeanshose und Slip des Tatopfers entnimmt der Bundesgerichtshof dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Tathandlung zu einem nicht nur ganz flüchtigen Körperkontakt mit dem Tatopfer geführt hat.

Das gewaltsame Entkleiden des Tatopfers ist jedoch nur dann als eine sexuelle Handlung anzusehen, wenn der Täter “sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen” will. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Angeklagte sich schon durch das gewaltsame Entkleiden der Geschädigten sexuell habe erregen wollen, ist nicht tragfähig belegt.

Zwar muss das Revisionsgericht die Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. Ebenso ist es ihm verwehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Zu prüfen ist aber, ob die tatrichterliche Überzeugung in den Feststellungen und den sie tragenden Beweiserwägungen eine ausreichende Grundlage findet. Feststellungen und Beweiserwägungen müssen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 452/16


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